Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins der Grundschule Parsau e.V.



§1
Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Grundschule Parsau e.V.".

Er hat seinen Sitz in Parsau und ist im Vereinsregister einzutragen.

Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.September eines Jahres bis zum 31.August des folgenden Jahres).


§2
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Grundschule in ideeller, finanzieller und praktischer Hinsicht im Rahmen der verfügbaren Mittel und Möglichkeiten bestmöglich zu fördern. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch Unterstützung einer finanziell abgesicherten Grundschule, sowie Einbeziehung der Eltern und anderer interessierten Personen in die praktischen Erfordernisse der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben innerhalb und außerhalb der Grundschule.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3
Mitglieder können einzelne natürliche und juristische Personen werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tot. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit der Frist von drei Monaten zum Ende eines Schuljahres.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§4
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.

§5
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Schulelternrat mit den Elternvertretern der Grundschule Parsau. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§6
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vorher dem Vorstand mitgeteilt sein.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
5. Jede Änderung der Satzung
6. Entscheidung über eingereichte Anträge

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen.
Satzungsänderungen müssen in vollem Wortlaut in der Tagesordnung aufgeführt werden.

Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§7
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Das nach Beendigung der Liquidation des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen ist nur mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.


Parsau, den 04. Oktober 2004


Satzung des Fördervereins (PDF - 34 kb)
Beitrittserklärung (PDF - 5 kb)

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