“ Flexi – Kinder „
Bitte geben Sie den Antrag in der Schule ab!!!
Eltern, deren Kinder das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September vollenden, haben nunmehr die Möglichkeit, den Einschulungstermin um ein Jahr zu verschieben. Dabei sollen die Eltern sich bis zum Stichtag 1. Mai eines jeden Schuljahres entschieden haben, ob die Einschulung des Kindes um ein Jahr hinausgeschoben werden soll. In diesem Fall reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule aus.
Informationsblatt zur Flexibilisierung des Einschulungstermins
(Stand: Januar 2021)
- Beginn der Schulpflicht
Die Schulpflicht beginnt in dem Schuljahr, in dem ein Kind das sechste Lebensjahr bis zum - September vollendet.
Die Möglichkeit der Einschulung von „Kann“-Kindern, die erst nach dem 30. September das
sechste Lebensjahr vollenden, bleibt erhalten. - Flexibilisierung des Einschulungstermins
Für Kinder, die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste
Lebensjahr vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die formlose Erklärung ist vor
dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.
Sie muss nicht begründet werden. Es handelt sich um die Kinder, die in dem Zeitraum vom - Juli bis zum 1. Oktober ihren sechsten Geburtstag haben.
- Regelung für Grundschulen mit Eingangsstufe oder Grundschulen mit einem Schulkindergarten
Die Möglichkeit des Aufschiebens des Schuleintritts gilt auch bei Grundschulen mit Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 NSchG) und Grundschulen mit einem Schulkindergarten (§ 6 Abs. 3 NSchG). - Umentscheidungen nach dem 1. Mai
Der Stichtag 1. Mai verbietet es der Schule nicht, Kinder noch nach diesem Termin aufzunehmen, wenn sich die Erziehungsberechtigten noch umentscheiden sollten. Sie haben bei schuldhafter Versäumnis der Frist allerdings keinen Rechtsanspruch mehr auf die sofortige Einschulung (bzw. im umgekehrten Fall, bei Versäumung der Frist, auf „Aufschieben“). - Anrechnung des Aufschiebens des Schulbesuchs auf die Mindestschulzeit
Bei dem Beginn der 9-jährigen Mindestschulzeit im Primarbereich und Sekundarbereich I nach
§ 66 Satz 3 NSchG ist auf die Einschulung abzustellen. - Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung
Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der Möglichkeit des Aufschiebens des Schulbesuchs
Gebrauch machen, müssen wie gehabt weiterhin an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NSchG). Diese ist eine der Grundlagen für Eltern und für Schulleitung für eine Beratung und Entscheidungsfindung über den Zeitpunkt der Einschulung – auch
für den Fall, dass Erziehungsberechtigte sich noch anders entscheiden. Die Schulleitung benötigt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für eine eventuelle Zurückstellung nach § 64
Abs. 2 NSchG.
Wenn bei der Schuleingangsuntersuchung festgestellt wird, dass die Kinder die Schulfähigkeit
aufweisen, müssen diese Kinder im Jahr vor der Einschulung kein zweites Mal vorgestellt werden.
- Anforderungen an die Erklärung
Die Erklärung ist von beiden sorgeberechtigten Elternteilen abzugeben. Steht das Sorgerecht
nur einem Elternteil zu, so genügt die Erklärung dieses Elternteils. - Verbleib der Kinder, deren Einschulung um ein Jahr hinausgeschoben wird
Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der flexiblen Neuregelung Gebrauch machen und für
die der Schulbesuch um ein Jahr hinausgeschoben wird, haben bis zu ihrem Schuleintritt einen
Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Umfang von mindestens vier Stunden täglich an
fünf Tagen in der Woche. Der örtliche Träger und die Gemeinde, die die Förderung der Kinder
in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, haben ferner darauf hinzuwirken, dass je nach Bedarf in zumutbarer Entfernung Kindertagesstätten angeboten werden, die
ganztags betreuen oder zumindest eine tägliche Betreuungszeit von wenigstens sechs Stunden
an fünf Tagen in der Woche anbieten.
Ob ein Kind, dessen Erziehungsberechtigten von der Flexibilisierung des Einschulungstermins
Gebrauch machen, in seiner bisherigen Einrichtung weiter betreut werden kann, obliegt den
Entscheidungen des Trägers der Kindertageseinrichtung und des örtlichen Trägers der Kinderund Jugendhilfe.